9. März 2021
Landkreis Gießen erlässt neue Allgemeinverfügung
Bestehende Regelungen zum Infektionsschutz werden fortgeführt
Der Landkreis Gießen erlässt eine neue Allgemeinverfügung zum Schutz vor dem Coronavirus. Sie verlängert im Wesentlichen die Regelungen der bisher geltenden Allgemeinverfügung. Sie ist das 24. Regelwerk ihrer Art und ersetzt die bisher geltende 23. Allgemeinverfügung, die am 10. März ausläuft.
Der Verzehr von Speisen und Getränken, die in Gaststätten oder sonstigen Verkaufsstätten erworben wurden, bleibt wie bisher im Umkreis von bis zu 50 Metern um die Abgabestelle untersagt. Auf diese Bannmeile muss weiterhin durch mindestens einen gut sichtbaren Aushang hingewiesen werden. An Schulen ist der Präsenzunterricht ab der Jahrgangsstufe 7 weiterhin nur erlaubt, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Der Landkreis ergänzt die Landesregelungen durch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Außenbereichen der Schulen. Weiterhin gilt auch die Maskenpflicht beim Sport: Mit Ausnahme der Sporttreibenden müssen anwesende Personen eine medizinische Maske tragen.
Die Abgabe von Alkohol zum Sofortverzehr sowie der Konsum von Alkohol bleiben an publikumsträchtigen, öffentlichen Plätzen und Einrichtungen ganztägig untersagt. Eine Auflistung, um welche Plätze es sich konkret handelt, findet sich in der Allgemeinverfügung unter Nummer 5. Sie ist um weitere Plätze ergänzt worden.
Die 24. Allgemeinverfügung tritt am 11. März in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 31. März. Im Wortlaut ist sie nachzulesen hier.