15. Mai 2020
Hygienekonzepte sind für jeden Einzelfall nötig
Landkreis erlässt neue Allgemeinverfügung / Regelung zu Hygienekonzepten, Hallennutzung und Maskenpflicht
Landkreis Gießen. Der Landkreis Gießen regelt in einer neuen Allgemeinverfügung Details zu den aktuellen Corona-Schutzvorkehrungen im öffentlichen Leben. Diese sieht Ergänzungen der Maskenpflicht und Regelungen zu Hygienekonzepten vor.
Für alle Veranstaltungen von Vereinen und Gruppen müssen die Verantwortlichen Hygienekonzepte erstellen, dies sieht die CoronaVerordnung des Landes bereits vor. Der Landkreis Gießen erweitert dies in seiner Allgemeinverfügung für den Freizeitsport. Hygienekonzepte müssen jeweils für den Einzelfall passend sein.
Es ist nicht erforderlich, Hygienekonzepte vorab genehmigen zu lassen, darauf weist Landrätin Anita Schneider hin. Dennoch müssen alle Verantwortlichen vor dem ersten Training ein solches Konzept erarbeiten. Es muss auch sichergestellt sein, dass sich alle, die am Training teilnehmen, mit Namen, Adressen und Erreichbarkeiten registrieren. Sollte ein Infektionsfall festgestellt werden, kann das Gesundheitsamt so rasch Kontaktpersonen ermitteln und informieren. Ebenso, wie es das Land für Gaststätten vorsieht, sind diese Listen vier Wochen lang aufzubewahren und anschließend zu löschen oder zu vernichten. Die üblichen Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gelten in diesem Fall nicht.
Landkreis und Kommunen vereinbarten gemeinsames Vorgehen
Hygienekonzepte sind auch für außerschulische Bildungsangebote – etwa Musikschulunterricht – in Hallen und Räumen des Landkreises notwendig. Die Städte und Gemeinden können diese Regelung im Rahmen ihres Hausrechts für ihre Gemeinschaftshäuser und Mehrzweckhallen ebenfalls anwenden, dies wurde am Donnerstag in der Bürgermeisterdienstversammlung vereinbart. Landkreis und Kommunen verständigten sich auf ein gemeinsames Vorgehen. Der Landkreis stellt Hallen für Vereine und Gruppen zu den üblichen Zeiten zur Verfügung, sofern die Schulen keinen weiteren Bedarf für die Nutzung haben.
„Allgemein gültige Regelungen für jeden Einzelfall festzulegen, ist schwer möglich“, sagt Landrätin Schneider. „Daher sind Hygienekonzepte nach Vorgaben des Robert-Koch-Instituts erforderlich, die individuell sinnvoll sind. Das Hygiene-Team des Gesundheitsamtes steht für Fragen zur Verfügung. Wichtig ist, dass ein Konzept für die Reinigung nach der Nutzung und zwischen der Nutzung durch verschiedene Gruppen enthalten ist. Die Verantwortung liegt hier bei den Nutzern, nicht bei Kreis und Kommunen.“
Hygienekonzepte sind auf Aufforderung vorzulegen
Es reicht nicht aus, dass Verantwortliche ein Konzept zuhause im Aktenordner abheften – dieses ist unbedingt vor Ort parat zu halten. Die kommunalen Ordnungsämter werden stichprobenartig kontrollieren und diese Kontrollen dem Landkreis melden. Bei Verstößen drohen bis zu 25.000 Euro Bußgeld. „Es geht hier nicht um Behörden-Gängelei, sondern die Gesundheit von Menschen“, sagt Landrätin Schneider. „Alle, die unter den aktuellen Voraussetzungen Treffen ermöglichen, haben eine besondere Verantwortung. Zwar verzeichnen wir derzeit zum Glück nur geringe Zahlen von Corona-Infizierten im Landkreis. Gemeinsam müssen wir aber dafür Sorge tragen, dass dies auch so bleibt.“
Eine gesonderte Regelung gilt für Veranstaltungen ab 100 Personen: Diese bedürfen nach der Landesverordnung einer Sondergenehmigung. Ein Hygienekonzept muss in einem solchen Fall vorab mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden.
Maskenpflicht auch beim Besuch von Kreis- und Gemeindeverwaltung
In der neuen Allgemeinverfügung erweitert der Landkreis auch die Maskenpflicht: Diese gilt nun auch bei Besuchen in der Kreisverwaltung, ihren Außenstellen sowie den Stadt- und Gemeindeverwaltungen. Den Kommunen ist es erlaubt, jeweils abweichende Regelungen zur Tragepflicht in ihren eigenen Gebäuden zu treffen. „Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bedeutet nicht, dass man auf Mindestabstände verzichten kann“, sagt Landrätin Anita Schneider. „Die Maske dient als zusätzlicher Schutz anderer überall dort, wo sich Menschen begegnen. In Geschäften, Poststellen und Banken gilt die Tragepflicht bereits. Weil dies vergleichbar mit unseren eigenen, für den Publikumsverkehr offenen Bereichen ist, gehen auch wir diesen Schritt.“
In einem früheren Entwurf der Allgemeinverfügung sah der Landkreis die Ausweitung der Maskenpflicht auch für den freigestellten Schülerverkehr vor, diesen Punkt regelt nun aber die Neufassung der Landesverordnung.
Der Landkreis erlässt die Allgemeinverfügung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetztes. Die Verordnung tritt am Sonntag, 17. Mai, in Kraft und gilt vorerst bis 5. Juni. Im Wortlaut ist sie im Internet unter www.lkgi.de nachzulesen.