8. Januar 2021
Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge wird auf 15 Kilometer eingeschränkt
Landkreis erlässt neue Allgemeinverfügung / Ausgangssperre gilt weiter
Landkreis Gießen. Nach dem Auslaufen der beiden derzeit geltenden Allgemeinverfügungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlässt der Landkreis Gießen eine neue Allgemeinverfügung, die die vorigen Allgemeinverfügungen ersetzt und präzisiert.
Diese neue Allgemeinverfügung sieht eine Einschränkung des Bewegungsradius für tagestouristische Ausflüge vor. Bewohner*innen des Landkreises Gießen ist es danach untersagt, sich in einem Umkreis von mehr als 15 Kilometern gemessen von ihrer Gemeinde beziehungsweise ihrem Wohnort aufzuhalten. Diese Einschränkung gilt nur für tagestouristische Ausflüge. Während des Tages unterliegen sie – außer im Falle der tagestouristischen Ausflüge – keiner Einschränkung in ihrer Bewegungsfreiheit.
Außerdem gilt weiterhin die nächtliche Ausgangssperre, die das Land für Kreise mit Sieben-Tage-Inzidenzen über 200 vorsieht. Sie gilt wie bisher weiterhin zwischen 21 und 5 Uhr. In dieser Zeit ist der Aufenthalt außerhalb von Wohnungen nur in Ausnahmegründen gestattet.
Bereits bestehende Regeln gelten weiterhin
Mit der Inzidenz über 200 ist weiterhin die Abgabe von Alkohol zum sofortigen Verzehr untersagt. Die Landesregeln verbieten ebenfalls den Alkoholkonsum im öffentlichen Raum.
Weiterhin dürfen nur Personen Pflegeheime besuchen, die einen aktuellen negativen Antigen- oder PCR-Test auf SARS-CoV-2 nachweisen können. Um als aktuell zu gelten, darf ein Antigen-Test nicht älter als 24, ein PCRTest nicht älter als 48 Stunden seit der Probenentnahme sein.
Sport in öffentlich-zugänglichen Anlagen, zum Beispiel Sport- und Kletterhallen, bleibt untersagt. Ausnahmen gelten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb des Spitzen- und Profisports.
Außerdem gelten darüber hinaus Bestimmungen zum Infektionsschutz in weiteren Bereichen des täglichen Lebens. Darunter fällt wie bisher die Maskenpflicht in Fußgängerzonen und auf Parkplätzen von Verkaufsstätten während der Ladenöffnungszeiten. Ebenso die Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, Trauerfeiern und Bestattungen sowie in Kindertagesstätten mit Ausnahmen der Betreuer*innen während der pädagogischen Arbeit mit Kindern unter drei Jahren.
Mit der neuen Allgemeinverfügung setzt der Kreis das Eindämmungskonzept des Landes Hessen in der Eskalationsstufe Schwarz um, das für Kreise mit Sieben-Tage-Inzidenzen über 200 gilt. Die Kontrolle dieser Regeln obliegt Polizei und Ordnungsämtern. Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am Montag, den 11. Januar, in Kraft und gilt bis 31. Januar. Sie kann vorab nur aufgehoben werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Tagen in Folge wieder unter 200 fällt. Nachzulesen ist sie unter www.lkgi.de.